Scheidungsverfahren

In der Regel ist vor Einreichung des Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht ein Trennungsjahr von einem Jahr erforderlich. Das bedeutet, dass die Ehepartner mindestens ein Jahr von Bett und Tisch voneinander getrennt gelebt haben müssen. Eine Trennung kann auch innerhalb der Ehewohnung erfolgen. Falls der andere Ehepartner mit der Scheidung allerdings nicht einverstanden sein sollte, könnte es im Falle der Trennung innerhalb der Ehewohnung zu Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der tatsächlich erfolgten Trennung und Zerrüttung der Ehe kommen. Falls damit zu rechnen ist, dass die Trennung nicht einvernehmlich erfolgt und der andere Ehegatte der Scheidung vermutlich nicht zustimmen wird, empfiehlt sich also ein Auszug um durch Anmeldung in einer neuen Wohnung die Trennung dokumentieren zu können. Nach einer Trennungszeit von drei Jahres gehen die Familiengericht davon aus, dass die Ehe der Parteien zerrüttet ist.

In Ausnahmefällen ist auch eine sog. Härtefall-Scheidung vor Ablauf eines Trennungsjahres zulässig.

Wenn sich die Ehepartner über die Folgesachen, wie Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausratsteilung und Einigung über die Nutzung oder Auflösung geeinigt haben, ist es grundsätzlich möglich, dass sich nur eine Partei und zwar, derjenige der den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einreicht, anwaltlich vertreten lässt. Der Scheidungsantrag muss aber in jedem Fall über einen Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht werden, der auch nur einen der Eheleuten vertreten kann. Der anwaltlich nicht vertretene Ehegatte wird dann vom Gericht zum Scheidungsantrag angehört und muss dem Gericht lediglich mitteilen, ob er/sie dem Scheidungsantrag zustimmt.

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