5. Die Einfügung der materiellen Regelungen der Hausrat-Verordnung in das BGB
Die Hausrat-Verordnung (HausrVO) vom 21.10.1944 wird aufgehoben und deren materiellrechtlichen Kernstrukturen in zwei neuen Normen in das BGB integriert und nunmehr als Anspruchsgrundlagen umgestaltet:
§ 1568a BGB, der die Ehewohnung behandelt, normiert nunmehr einen Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung und ordnet als Rechtsfolge ausschließlich die Begründung oder Fortführung eines Mietverhältnisses an.
§ 1568b BGB, der die Verteilung der Haushaltsgegenstände regelt, gibt den Grundsatz auf, dass sämtliche Hausratsgegenstände gerecht und zweckmäßig zu verteilen sind: Alleiniges Verteilungskriterium ist nur noch die Bedürfnislage.
§ 1568a BGB, der die Ehewohnung behandelt, normiert nunmehr einen Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung und ordnet als Rechtsfolge ausschließlich die Begründung oder Fortführung eines Mietverhältnisses an.
§ 1568b BGB, der die Verteilung der Haushaltsgegenstände regelt, gibt den Grundsatz auf, dass sämtliche Hausratsgegenstände gerecht und zweckmäßig zu verteilen sind: Alleiniges Verteilungskriterium ist nur noch die Bedürfnislage.

