4. Die Änderung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs

Die vermögensmindernde Verfügung des ausgleichspflichtigen Ehegatten muss künftig nicht mehr abgewartet werden; vielmehr genügt es, wenn die Vornahme einer der in § 1365 BGB oder § 1375 Abs.2 BGB bezeichneten Handlungen zu befürchten ist.

Weiterhin muss durch eine entsprechende Handlung die Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen sein. Das ist der Fall, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte aufgrund der Vermögensminderungen seine Schulden einschließlich der Ausgleichsforderung nicht mehr begleichen kann.

Zudem wird der Schutz vor Vermögensmanipulationen bei Trennung und Scheidung verbessert, indem der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinen Anspruch direkt durch eine – mit der Gestaltungsklage auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbundene – Leistungsklage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns geltend machen kann (§ 1385) und er kann darüber hinaus seinen Leistungsanspruch jetzt im vorläufigen Rechtsschutz durch Arrest sichern. Dafür muss der berechtigte Ehegatte seinen Anspruch allerdings beziffern können, so dass das Gesetz ihm in solchen Fällen nun auch einen Auskunftsanspruch einräumt.

Zusätzlich kann sich jeder Ehegatte unter den Voraussetzungen des § 1385 BGB mit einer reinen Gestaltungsklage aus der Zugewinngemeinschaft lösen (§ 1386 BGB).

Als Folge der Änderung des § 1384 BGB im Hinblick auf die Vorverlegung des Stichtages für die Höhe der Ausgleichsforderung und die Umgestaltung des § 1385 BGB tritt nach § 1387 BGB, wenn der Zugewinn vorzeitig ausgeglichen wird, für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes derjenige Zeitpunkt, an dem der Antrag auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns rechtshängig geworden ist. Maßgeblich für die Höhe der Ausgleichsforderung ist nunmehr ausschließlich der Vermögensbestand bei Zustellung des Scheidungsantrages bzw. des Antrags auf Aufhebung der Ehe (§ 1384 BGB) oder des Antrages auf vorzeitigen Zugewinnausgleich (§ 1387 BGB), so dass Veränderungen des Vermögens nach diesen Stichtagen die Höhe des Ausgleichsanspruchs nicht mehr beeinflussen können.

Welche Konsequenzen die Abschaffung der Hausrat-Verordnung für Sie hat, legen wir für Sie hier dar.