3. Die Einführung einer Belegpflicht bei § 1379 BGB

Das durch § 1379 BGB erweiterte Auskunftssystem wird nun ebenfalls durch ein Belegvorlagesystem zu Kontrollzwecken ergänzt und insoweit an die unterhaltsrechtlichen Belegvorlageansprüche zu Kontrollzwecken (§§ 1361 Abs.4, 1605; §§ 1580, 1605 und § 1605 BGB) angepasst. Damit können die Angaben zu den einzelnen Vermögensposten bereits vor einem Leistungsprozess umfassend überprüft werden.
Die Pflicht zur Vorlage von Belegen besteht nur in dem Umfang, in dem solche Belege noch vorhanden sind.
Allerdings muss ein Anspruch auf Vorlage von Belegen – wie auch im Unterhaltsrecht – gesondert bzw. neben einem Auskunftsanspruch geltend gemacht und nach Art und Anzahl der Belege so konkret bezeichnet werden, dass eine Zwangsvollstreckung möglich ist.

Entsprechend den bisherigen Ausführungen wurden zum 01.09.2009 auch die Regelungen zum vorzeitigen Zugewinnausgleich geändert. Welche Folgen dies für Sie hat, erfahren Sie hier.