1. Neuregelung der Berechnung des Anfangs- und des Endvermögens
§ 1374 BGB berücksichtigt daher nunmehr auch negatives („defizitäres“) Anfangsvermögen sowie den wirtschaftlichen Vermögenszuwachs durch Entschuldung während des Güterstands.
Die Reform verändert zugleich auch die Darlegungs- und Beweislast:
Während bislang zumeist allein derjenige Ehegatte darlegungs- und beweispflichtig ist, der ein positives Anfangsvermögen geltend macht, während sich der andere grundsätzlich darauf beschränken kann, jegliches positive Anfangsvermögen zu bestreiten (§ 1377 Abs.3 BGB), besteht nach dem neuen nun geltenden Recht ein Interesse daran, etwaiges negatives Anfangsvermögen des anderen Ehegatten lückenlos zu erfassen, woran der betroffene Ehegatte nach der Lebenserfahrung kaum Interesse haben dürfte. Demnach wird – bezogen auf das Anfangsvermögen – die Darlegungs- und Beweislast nun aufzuspalten sein: Wer sich auf eigenes positives Anafangsvermögen beruft, muss dieses darlegen und beweisen; wer sich – ihn begünstigend – auf negatives Anfangsvermögen des anderen Ehegatten beruft, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast. Allerdings trifft diese Darlegungs- und Beweislast den Zugewinn begehrenden Ehegatten dann nicht, wenn der andere Ehegatte in seiner Vermögensauskunft nach § 1379 BGB keine Schulden erwähnt hat, nachträglich aber Verbindlichkeiten behauptet: dann dreht sich die Beweislast um.
Als Folgeänderung zur Einführung eines negativen Anfangsvermögens hat sich § 1375 Abs.1 S.2 BGB verändert: Von nun an sind auch noch vorhandene Verbindlichkeiten aus dem Anfangsvermögen bei der Feststellung des Endvermögens am Endvermögensstichtag über die Höhe des Vermögens hinaus noch in voller Höhe abzuziehen.
Hat also ein – nach wie vor verschuldeter Ehegatte durch Abbau seiner Verschuldung einen Vermögenszuwachs erreicht, dann hat er aufgrund seines noch immer passiven Endvermögens diesen Vermögenszuwachs (mangels aktivem Endvermögen) nicht auszugleichen: Der wirtschaftliche Zugewinn wird daher nur dann teilweise oder insgesamt ausgeglichen, wenn der Ehegatte, der sich während der Ehe verschuldet hat, über ein positives Endvermögen verfügt; er muss jedoch zur Erfüllung einer etwaigen Zugewinnausgleichsforderung des Ehegatten grundsätzlich keine Verbindlichkeiten eingehen.
Ist allerdings der entschuldete Ehegatte ausgleichsberechtigt, dann wird sein aus der Verringerung seiner Schulden bestehender Vermögenszuwachs mit dem Zugewinn seines Ehepartners verrechnet. Das negative Endvermögen hat dann nämlich Bedeutung, weil ein Ehegatte mit Hinweis auf den wirtschaftlichen Vermögenszuwachs auf Seiten des anderen Ehegatten dessen Anspruch auf Zugewinnausgleich abwehren kann.
Hier zeigen wir Ihnen, welche Folgen die Rechtsänderungen haben, die den Schutz des Ehegatten vor illoyaler Vermögensverschiebung zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und Scheidung dienen.

