Nachehelicher Unterhalt

Der nacheheliche Unterhalt betrifft die Unterhaltsansprüche nach Rechtskraft der Scheidung. Auch beim nachehelichen Unterhalt sind in jedem Einzelfall Unterhaltsansprüche, z.B. wegen der Betreuung von Kindern oder wegen Krankheit oder Alters oder aber auch Ansprüche auf Aufstockungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt oder Billigkeitsunterhalt zu prüfen. Für den Unterhaltsverpflichteten ist wichtig, durch einen Rechtsanwalt klären zu lassen, ob möglicherweise Gründe für eine Herabsetzung, Befristung oder sogar den Wegfall des Unterhaltsanspruchs vorliegen. Häufig wird bei Regelungen zum nachehelichen Unterhalt vergessen, neben dem sog. Elementarunterhalt den sog. Vorsorgeunterhalt zu regeln. Bei der Krankenversicherung entfällt regelmäßig nach der Scheidung eine Mitversicherung des Ehegatten. Ist der Unterhaltsberechtigte nicht verpflichtet, berufstätig zu sein, z.B. wegen der Kinderbetreuung oder wegen Alters oder Krankheit, hat er neben dem Anspruch auf Elementarunterhalt einen Anspruch auf Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe der gesetzlichen oder einer angemessenen privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

War der Unterhaltsberechtigte bis zur Scheidung über den Ehegatten gesetzlich mitversichert, ist bei der kostengünstigeren gesetzlichen Krankenversicherung die dreimonatige Ausschlussfrist zu beachten. Es kommt immer wieder vor, das dies übersehen wird und der geschiedene Ehepartner, der ursprünglich über seinen Ehegatten mitversichert war, plötzlich keine Krankenversicherung mehr hat. Existiert zwischen den geschiedenen Eheleuten keine schriftliche bzw. seit 01.01.2008 notariell zu beurkundende Unterhaltsvereinbarung zum nachehelichen Unterhalt, ist zu berücksichtigen, dass ein etwaiger nachehelicher Unterhaltsanspruch spätestens ab Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden sollte, um zu vermeiden, dass Unterhaltssprüche verfallen bzw. gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden können. Dies gilt auch, wenn zum Trennungsunterhalt bereits ein Urteil vorliegt. Die Zahlungsverpflichtung aus einem Urteil zum Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Scheidung, sodass der nacheheliche Unterhaltsanspruch dann neu geltend gemacht werden muss. Es ist allerdings auch möglich und in vielen Fällen sinnvoll den zukünftigen nachehelichen Unterhaltsanspruch im Scheidungsverfahren im sog. Verbundverfahren gerichtlich geltend zu machen.

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