Endvermögen (§ 1375 BGB)
Bei Scheidung ist der Güterstand grundsätzlich erst bei Rechtskraft des Scheidungsurteils beendet. Aus Gründen der Praktikabilität wird aber der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens gemäß § 1375 BGB auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages d.h. auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrages an den Antragsgegner vorverlegt. Auf die Dauer des Scheidungsverfahrens kommt es – auch bei längerem Ruhen des Scheidungsverfahrens - nicht an.
Wichtig ist, dass vor der Ermittlung des Endvermögens der Ehegatten genau geprüft wird, welchem Ehegatten welche Vermögenswerte gehören und welche Verbindlichkeiten zuzurechnen sind. Im Normalfall haben die Ehegatten während der Ehe ihr Vermögen nicht getrennt voneinander gehalten. So sind regelmäßig beide Ehegatten hälftige Eigentümer des Wohnhauses, haben Konten auf beider Namen oder haben gemeinsam Darlehen aufgenommen.
Bevor nun das Endvermögen ermittelt wird, muss festgestellt werden, welchem Ehegatten die Werte und Verbindlichkeiten genau zuzurechnen sind. Diesen Vorgang nennt man Vermögensauseinandersetzung.

