Ehevertrag

Bei einer bevorstehenden Eheschließung stellt sich häufig die Frage, ob der Abschluss eines Ehevertrages sinnvoll ist. Inhalt und Aufgabe eines Ehevertrages ist, die gesetzliche Regelung von Eheinhalt und Scheidungsfolgen dem gelebten Ehetyp (z.B. Hausfrauenehe, Doppelverdienerehe mit Kindern, die kinderlose Partnerschaftsehe, die Unternehmerehe, die Ehe eines reichen Erben mit einem vermögenslosen Ehegatten, die Rentnerehe, die Zuverdienerehe, die gemischtnationale Ehe etc.) anzupassen. Im Rahmen eines Ehevertrages, der notariell zu beurkunden ist, können Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaften und z.B. für den Fall der Scheidung Fragen des Unterhalts und des Zugewinns, Regelungen zum Versorgungsausgleich, also dem Ausgleich von Rentenanwartenschaften und ein Erb- und Pflichteilsverzicht vereinbart werden. Bei einem Ehevertrag ist zur Vermeidung der Sittenwidrigkeit einzelner Regelungen und der Gefahr der Nichtigkeit des gesamten Vertrages darauf zu achten, dass keine unangemessene Benachteiligung (z.B. einseitiges Dominanz, krasses Ungleichgewicht etc.) vorliegt. Vor dem Hintergrund des seit 1.01.2008 geänderten Unterhaltsrechts bietet es sich im Falle des beiderseitigen Kinderwunsches an z.B. die Mindestdauerdauer des Betreuungsunterhalts für den das Kind betreuenden Elternteil zu regeln, da ansonsten im Falle einer Scheidung nach Erreichen des 3. Lebensjahres des Kindes, wenn eine externe Betreuungsmöglichkeit gegeben ist und dem Kindeswohl nicht schadet (z.B. ein Kindergartenplatz), eine Erwerbsobliegenheit des kinderbetreuenden Elternteils bestehen dürfte, was den Unterhaltsanspruch reduzieren wird.
Bei Unternehmerehen ist es häufig sinnvoll einen Ehevertrag zu schließen, um im Falle einer Scheidung den Fortbestand des Unternehmens und damit die finanzielle Grundlage der Familie zu sichern. Auch Vereinbarungen über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gegen eine Beitragszahlung in eine private Renten- oder Lebensversicherung können im Einzelfall sinnvoll sein.