Anfangsvermögen (§ 1374 BGB)
Seit dem 01.09.2009 kann das Anfangsvermögen nach dem Gesetz nun auch kleiner als Null sein, damit derjenige, der bei der Heirat Schulden hat, die während der Ehe getilgt werden, nicht bevorzugt wird.
Für die Berechnung des Wertes von Vermögensgegenständen kommt es bei der Berechnung des Anfangsvermögens auf den Zeitpunkt des Beginns des Güterstandes an. Hatte einer der Ehegatten bei Eintritt in den Güterstand z.B. ein Stück relativ wertlose Ackerfläche, so ist zur Berechnung des Anfangsvermögens auf den Wert des Grundstücks als Ackerfläche abzustellen, auch wenn dasselbe Grundstück bei Beendigung des Güterstandes Bauland ist oder z.B. sogar zwischenzeitlich bebaut ist und als Betriebsgrundstück genutzt wird.
Für den Zugewinnausgleich uninteressant ist im übrigen, was mit den Vermögensgegenständen während der Ehedauer geschieht. Anfangs- und Endvermögen sind reine Rechengrößen. Ob also ein Wertgegenstand, der im Anfangsvermögen noch vorhanden war, im Endvermögen noch da ist und was mit dem Wertgegenstand ggf. geschehen ist, ist für die Berechnung des Zugewinns irrelevant.
Bei Schenkungen ist zu unterscheiden, ob diese zur Vermögensbildung oder zu Verbrauchszwecken erfolgten. Für die Bewertung kommt es auf die Höhe des Betrages, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers, die Absicht des Schenkers, die Art der Verwendung etc. an. Geldgeschenke für Urlaubsreisen oder Anschaffungen von Hausrat und ähnlichem sind demnach Zuwendungen, die Verbrauchszwecken dienen und damit nicht dem Anfangsvermögen zugeschlagen werden. Anders sieht es aus, wenn beispielsweise die Eltern ein Darlehen eines Ehegatten tilgen.
Die Aufzählung der privilegierten Vermögenszuwächse ist im übrigen abschließend. Andere Vermögenserwerbe wie Lottogewinne, Schmerzensgeld, Abfindungen aus Arbeitsverträgen und ähnliches werden nicht dem Anfangsvermögen zugerechnet und unterfallen deshalb vollständig dem Zugewinnausgleich.
Wenn es bei längeren Ehezeiten oft auch schwer fällt, sollte jeder Ehegatte eine Aufstellung seines Anfangsvermögens fertigen und belegen. Denn sonst wird vermutet, dass kein Anfangsvermögen vorhanden war und das Endvermögen dieses Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.
HIer geht es weiter zu Informationen zum Endvermögen (§ 1375 BGB).

