Anfangsvermögen (§ 1374 BGB)

Das ist das Vermögen, das einem Ehegatten bei der Heirat – am Tage der standesamtlichen Eheschließung - gehört. Verbindlichkeiten werden abgezogen. Hatte einer der Ehegatten bei der Eheschließung z.B. ein Haus mit einem Verkehrswert von 350.000,00 €, war dieses mit Darlehen in Höhe von 200.000,00 € belastet und hatte dieser Ehegatte kein anderweitiges Vermögen, so belief sich sein Anfangsvermögen auf 150.000,00 €.
Seit dem 01.09.2009 kann das Anfangsvermögen nach dem Gesetz nun auch kleiner als Null sein, damit derjenige, der bei der Heirat Schulden hat, die während der Ehe getilgt werden, nicht bevorzugt wird.

Für die Berechnung des Wertes von Vermögensgegenständen kommt es bei der Berechnung des Anfangsvermögens auf den Zeitpunkt des Beginns des Güterstandes an. Hatte einer der Ehegatten bei Eintritt in den Güterstand z.B. ein Stück relativ wertlose Ackerfläche, so ist zur Berechnung des Anfangsvermögens auf den Wert des Grundstücks als Ackerfläche abzustellen, auch wenn dasselbe Grundstück bei Beendigung des Güterstandes Bauland ist oder z.B. sogar zwischenzeitlich bebaut ist und als Betriebsgrundstück genutzt wird.

Für den Zugewinnausgleich uninteressant ist im übrigen, was mit den Vermögensgegenständen während der Ehedauer geschieht. Anfangs- und Endvermögen sind reine Rechengrößen. Ob also ein Wertgegenstand, der im Anfangsvermögen noch vorhanden war, im Endvermögen noch da ist und was mit dem Wertgegenstand ggf. geschehen ist, ist für die Berechnung des Zugewinns irrelevant.

Zum Anfangsvermögen gehört auch das Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes erbt oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch Schenkung oder als Ausstattung von Dritten erhält. Solche Vermögenszuwächse werden als privilegierter Erwerb bezeichnet. Erbt einer der Ehegatten z.B. während der Ehe 20.000,00 € erhöht sich dadurch sein Anfangsvermögen um 20.000,00 €. Dies gilt auch, wenn er z.B. von den Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder als Ausgleich für einen Erbverzicht von einem seiner Geschwister einen Betrag erhält.

Bei Schenkungen ist zu unterscheiden, ob diese zur Vermögensbildung oder zu Verbrauchszwecken erfolgten. Für die Bewertung kommt es auf die Höhe des Betrages, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers, die Absicht des Schenkers, die Art der Verwendung etc. an. Geldgeschenke für Urlaubsreisen oder Anschaffungen von Hausrat und ähnlichem sind demnach Zuwendungen, die Verbrauchszwecken dienen und damit nicht dem Anfangsvermögen zugeschlagen werden. Anders sieht es aus, wenn beispielsweise die Eltern ein Darlehen eines Ehegatten tilgen.

Die Aufzählung der privilegierten Vermögenszuwächse ist im übrigen abschließend. Andere Vermögenserwerbe wie Lottogewinne, Schmerzensgeld, Abfindungen aus Arbeitsverträgen und ähnliches werden nicht dem Anfangsvermögen zugerechnet und unterfallen deshalb vollständig dem Zugewinnausgleich.

Wenn es bei längeren Ehezeiten oft auch schwer fällt, sollte jeder Ehegatte eine Aufstellung seines Anfangsvermögens fertigen und belegen. Denn sonst wird vermutet, dass kein Anfangsvermögen vorhanden war und das Endvermögen dieses Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.

HIer geht es weiter zu Informationen zum Endvermögen (§ 1375 BGB).