Bedeutung und Inhalt einer Schlussrechnung im Baurecht
Auch beim gesetzlichen Werkvertrag nach BGB ist der Auftragnehmer verpflichtet, prüfbar abzurechnen. Ohne eine prüffähige Rechnung wird es dem Auftragnehmer im übrigen auch kaum gelingen, seinen Werklohnanspruch schlüssig darzulegen.
1. Was bedeutet Prüffähigkeit?
Prüffähigkeit bedeutet, dass die Rechnung so beschaffen ist, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, mit zumutbarem Aufwand und in angemessener Zeit den Rechengang nachzuvollziehen und die Richtigkeit der Rechenansätze anhand von nachprüfbaren Angaben festzustellen. Für die Praxis ist zu empfehlen, die Anforderungen des § 14 Nr. 1 VOB/B zu beachten.Es bietet sich an, die Positionen der Schlussrechnung in der Reihenfolge der Titelpositionen des Angebotes zu erstellen. Nachträge sollten am Ende gesondert abgerechnet werden.
Will der Auftraggeber die mangelnde Prüfbarkeit der Schlussrechnung rügen, so hat er dies spätestens 2 Monate nach Zugang unter Angabe der Gründe zu erheben. Nach Ablauf der Frist ist dieser Einwand nicht mehr möglich, §16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B.
2. Fälligkeit
Zur Durchsetzung gegenüber dem Auftraggeber müssen Werklohnansprüche fällig sein.a) Fälligkeit beim Werkvertrag nach BGB
Für die Fälligkeit beim Werkvertrag nach BGB reicht die Abnahme des Werkes. Sicherheitshalber sollte aber auch beim BGB-Vertrag eine prüffähige Rechnung erstellt werden. Dies schafft Transparenz der erbrachten Leistung und damit oftmals auch mehr Akzeptanz der Abrechnung.b) Fälligkeit beim VOB-Werkvertrag
Beim VOB/B-Vertrag sind die Erstellung einer prüfbaren Schlussrechnung, der Ablauf der zweimonatigen Prüffrist (§ 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B) und ebenfalls die Abnahme Fälligkeitsvoraussetzungen.c) Abrechnung beim gekündigten Bauvertrag
Nach Kündigung des Bauvertrages ist die Schlussrechnung in zwei Teile aufzugliedern. Im ersten Teil der Schlussrechnung werden die erbrachten Leistungen zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet. Die darauf entfallende Umsatzsteuer wird ausgewiesen, es sei denn, es gelten die Besonderheiten des §13b UStG.. Im zweiten Teil der Schlussrechnung werden bei unberechtigter Kündigung seitens des Arbeitsgebers bzw. bei berechtigter Kündigung durch den Arbeitnehmer die nicht erbrachten Leistungen abgerechnet. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf den vollen Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen. In jeder einzelnen Position sind daher die ersparten Aufwendungen für Material, Lohn und allgemeine Verwaltungskosten etc. in Abzug zu bringen. Auf diesen Teil der Schlussrechnung schuldet der Auftraggeber keine Umsatzsteuer, so dass eine Abrechnung der Umsatzsteuer insoweit unterbleibt!Komplizierter wird die Abrechnung bei einem Pauschalpreisvertrag. Auch hier wird die Schlussrechnung in zwei Teile aufgegliedert (erbrachte Leistungen/nicht erbrachte Leistungen), wobei der Auftraggeber bei den nicht erbrachten Leistungen wiederum nicht die Zahlung der Umsatzsteuer schuldet. Die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen sind in Bezug zum Pauschalpreis zu bringen. Der Auftragnehmer muss mithin abgrenzen, welchen Wert die erbrachten bzw. nicht erbrachten Leistungen haben. Er muss dann für jede einzelne Position seine Kalkulation offen legen und auf Grundlage dieser Kalkulation die einzelnen Positionen abrechnen. Ist die Vergütung durch den Auftragnehmer nur im Kopf kalkuliert worden, so muss der die maßgeblichen Preisermittlungsgrundlagen nachträglich zusammenstellen. Bei den nicht erbrachten Leistungen sind erneut die ersparten Aufwendungen (Material, Lohn, allgemeine Verwaltungskosten, etc.) in jeder einzelnen Position in Abzug zu bringen.
3. Inverzugsetzung, § 286 BGB
Zur Inverzugsetzung im Rahmen der Schlussrechnung kann grundsätzlich auf die Ausführungen oben verwiesen werden (III,3a).4. Schlusszahlungseinwand
Nimmt der Auftragnehmer nach Erteilung einer Schlussrechnung eine Schlusszahlung des Auftraggebers an, so ist er mit weiteren Forderungen nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ausgeschlossen, wenn er über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde. Einer Schlusszahlung steht es nach § 16 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf die geleisteten Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt.Um diesen Ausschluss zu verhindern, muss der Auftragnehmer einen Vorbehalt innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung über die Schlusszahlung erklären und diesen innerhalb von weiteren 24 Werktagen , gerechnet vom Ende der ersten Frist von 24 Werktagen, durch eine prüfbare Rechnung bzw. wenn dies nicht möglich ist eingehend begründen. Einer Begründung bedarf es nicht, wenn der Auftragnehmer eine prüfbare Schlussrechnung erteilt hat und sein Vorbehalt lediglich auf die Erfüllung der Schlussrechnung gerichtet ist.
Merke:
Im Falle eines Schlusszahlungseinwands ist fristgerechtes Handeln geboten. Anderenfalls droht möglicherweise ein erheblicher Forderungsausfall, § 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B.
Diese Ausschlussfrist gilt nicht bei Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern, §16 Abs. 3 Nr. 6 VOB/B.

