Rechtsanwälte für Baurecht und Architektenrecht in Berlin
Vorüberlegungen bei einem Vertragsschluss
Bereits in der Phase vor Vertragsabschluss beginnt der Schutz des Unternehmens vor möglichen Forderungsausfällen.
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Sicherheitseinbehalt im Baurecht
Im Grundsatz ist eine Sicherheitsleistung nicht geschuldet, soweit eine solche nicht (ausdrücklich) vertraglich vereinbart worden ist.
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Sicherheiten im Baurecht
Der § 648 BGB gewährt dem Handwerker einen Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Auftraggebers.
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Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB
Das Sicherungsverlangen nach § 648 a BGB stellt oft die einzige Möglichkeit des Unternehmers dar, eine Sicherheit zu erlangen. Auch erhält der Handwerker über die Regelungen des § 648 a BGB die Möglichkeit, die Arbeiten kurzfristig einzustellen, ohne Gefahr zu laufen, Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers ausgesetzt zu sein.
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Möglichkeiten bei Insolvenz im Baurecht
Abschließend soll aufgezeigt werden, welche Reaktionsmöglichkeiten einem Bauhandwerker verbleiben, wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung gar abgelehnt wird.
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Die Vertragsdurchführung im Baurecht - Grundzüge
Ein wertvolles Hilfsmittel zur Dokumentation des Bauablaufes ist das Bautagebuch. Die Führung des Bautagebuchs erleichtert dem Handwerker in Streitfällen die Darstellung der tatsächlichen Abläufe.
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Bedeutung und Inhalt einer Schlussrechnung
Die VOB/B verpflichtet in § 14 Nr. 1 Satz 1 den Auftragnehmer seine Leistungen (prüfbar) abzurechnen. Eine nicht prüffähige Rechnung löst keine Fälligkeit aus.
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Der Vertragsschluss im Baurecht – Grundbegriffe
Bereits die Gestaltung eines Vertrages gehört oft zu den ersten Schwierigkeiten im Rahmen einer Geschäftsbeziehung und sollte daher mit der gebotenen Sorgfalt in Angriff genommen werden.
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Das neue Forderungssicherungsgesetz
Unter dem 28. Oktober 2008 ist das „Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen“ (Bauforderungssicherungsgesetz) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
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